TEIPEL & PARTNER Rechtanwälte konnten in einem gerichtlichen Verfahren einen Wiederholungsversuch für den mündlichen Teil zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten (MTA) erzielen.
Was was passiert?
Unter dem 21.03.2022 wurde unserem Mandanten per Bescheid mitgeteilt, dass er die mündliche Wiederholungsprüfung am 14.03.2022 nicht bestanden habe, da die Leistung in diesem Bereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist, was zum endgültigen Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für die Ausbildung zum MTA führte.
Hiergegen legten wir Widerspruch ein und beantragten zunächst Akteneinsicht. Der Widerspruch wurde umfangreich begründet, wobei wir im Wesentlichen erhebliche Verfahrensfehler vortrugen und rechtliche Bedenken bzgl. der Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 1 S. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) v. 25.04.1994 (BGBl. I 1994, 922), zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 15.08.2019, von § 13 Abs. 2 S. 3 MTA-APrV, von § 13 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV und von § 6 MTA-APrV äußerten. Die Stadt Essen wies den Widerspruch als unbegründet zurück und trug u.a. vor:
"In der Widerspruchsbegründung haben Sie die MTA-APrV mehrfach als rechts- bzw. verfassungswidrig bezeichnet. Dies kann weder durch die Schule noch durch das Gesundheitsamt festgestellt werden. Eine derartige Beschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht einzureichen."
Dass eine derartige Rechtsauffassung von der Stadt Essen vertreten wird, ist schon recht verwunderlich. Da wir weiterhin von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen der MTA-APrV überzeugen waren, rieten wir unserem Mandanten, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Im gerichtlichen Verfahren erteilte das Verwaltungsgericht der Stadt Essen den Hinweis, dass unsere Rechtsauffassung zuträfe und ob nicht ein gerichtlicher Vergleichsschluss in Betracht käme. Die Beklagte folgte insoweit dem richterlichen Hinweis, so dass wir das Verfahren nunmehr per Vergleichsschluss beenden können.
Rechtlicher Hintergrund
Viele "alte" Prüfungsordnungen verstoßen aktuell gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.04.2019 - BVerwG 6 C 19.18). Es empfiehlt sich daher, im Falle des (endgültigen) Nichtbestehens, diese Prüfungsordnungen überprüfen zu lassen, bevor der Traum vom jeweiligen Beruf endgültig zerplatzt.
Wir vertreten bundesweit betroffene Prüflinge und stehen für Erstanfragen gerne via Video- oder Telefonkonferenz zur Verfügung und teilen Ihnen mit, ob und wie Sie gegen Nichtbestehensbescheide vorgehen können.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.