Prüfungen der IHK anfechten

Selbstverständlich überprüfen wir auch Prüfungen, die von den Industrie- und Handelskammern der jeweiligen Bundesländer in Eigenregie durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2020 in zahlreichen Gewerken der Meisterzwang wieder eingeführt worden ist, erfahren diese Prüfungen wieder an Bedeutung. Die Meisterpflicht wurde in zwölf folgenden Gewerken wieder eingeführt:


  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Der Meisterbrief ist seit Anfang 2020 in 53 Gewerken Voraussetzung zur Gründung eines Betriebs. Hierzu zählen u.a. Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Elektrotechniker, Boots- und Schiffbauer, Tischler, Bäcker, Friseure, Dachdecker und viele weitere Gewerbe. Wer im Handwerk einen Meisterbrief erworben hat, darf auch Lehrlinge ausbilden, denn ein Ausbilderschein (oder "eine Ausbildungseignungsprüfung) ist Teil der Meisterausbildung. In den zulassungsfreien Berufen dürfen Handwerker ebenfalls ausbilden, wenn sie eine Meisterprüfung abgelegt haben, oder wenn sie eine fachliche Prüfung bestanden haben und eine angemessene Dauer in dem entsprechenden Beruf tätig waren.

Demzufolge ist das Bestehen der Meisterprüfung für die Prüflinge von immenser Bedeutung, denn die Meisterprüfung im Handwerk ist mit einem erheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden, so dass viele Prüflinge eine mögliche Wiederholungsprüfung erst gar nicht antreten können. Dennoch sind sie auf den Erwerb des Meistertitels angewiesen, um den entsprechenden Beruf ausüben und einen Betrieb übernehmen zu können.

Bei den Meisterprüfungen bzw. Prüfungen im Handwerk, ob schriftlich oder mündlich-praktischer Art, haben sich in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler eingeschlichen, so dass wir erfolgreich ein Widerspruchs- oder auch Klageverfahren gegen die Bekanntgabe des (endgültigen) Nichtbestehens führen konnten. Dabei müssen dann nicht zwingend alle Teile derselben Meisterprüfung wiederholt werden, sondern in der Regel nur diejenigen, die fehlerbehaftet waren. Ebenso konnten wir erfolgreiche Neubewertungen erreichen, die zum Bestehen der Meisterprüfung geführt haben. 

Dabei konnten wir nicht nur die Zusammensetzung des Meisterprüfungsausschusses, sondern auch die Durchführung des Überdenkungsverfahrens erfolgreich anfechten, da vermeintlich einfache Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden sind. Anzumerken ist noch, dass es sich bei den Prüfern in der Regel um ehrenamtliche Prüfer handelt, denen mitunter weder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung, die Meisterprüfungsverfahrensordnung noch die jeweilige einschlägige Meisterprüfungsverordnung nicht oder nicht im Detail bekannt ist, was dann wiederum zu erheblichen Verfahrensfehler führen und demzufolge angefochten werden kann.

Bei der Bewertung von Fachfragen konnten wir erhebliche Beurteilungsfehler mit Hilfe der Auswertung von Fachliteratur oder auch der Einschaltung von externen Sachverständigen aufdecken. Entweder die Prüfungsleistung wurde im Rahmen des Bewertungsverfahrens erst gar nicht gewürdigt oder entsprach nach Auffassung der Prüfer nicht denen der Lösungsskizze, obwohl die Lösungsskizze ohnehin nur unverbindlich gilt.

Inzwischen kennen wir immer wieder vorkommende Verfahrens- und Beurteilungsfehler. Diese Erfahrung kommt Ihnen bei unserer Beauftragung zugute. Insbesondere die Durchführung der mündlich-praktischen Prüfung sorgt immer für Anlass, das Verfahren zur Ermittlung der Leistungen zu beanstanden.

Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. 

Das Gebot der Fairness zielt auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf ab. Das Sachlichkeitsgebot betrifft die Bewertung der Prüfungsleistungen. Der Prüfer hat gegenüber dem gewöhnlich durch Stress und Prüfungsangst belasteten Prüfling eine überlegene Position, die er nicht missbrauchen darf. Es ist unzulässig, den Prüfling durch ihn persönlich herabwürdigende Bemerkungen zu verunsichern und damit seine Chancen gegenüber anderen - fair behandelten - Prüflingen zu vermindern. Ein Prüfer, der etwa die Antworten des Prüflings sarkastisch, spöttisch, höhnisch, verärgert oder in ähnlich herabsetzender oder den Prüfling erheblich verunsichernder Weise kommentiert, verletzt das Gebot der Fairness. Demgegenüber ist das Gebot des fairen Prüfungsverhaltens nicht schon dann verletzt, wenn der Prüfer dem Prüfling schlechte Leistungen in sachlicher Weise vorhält oder wenn er durch eine Zwischenfrage bei einer Antwort unterbrochen wird. Bloße Ungeschicklichkeiten oder beiläufige Äußerungen des Prüfers, die nicht gerade vom hohen Einfühlungsvermögen in die persönliche psychische Situation des Prüflings zeugen, müssen noch nicht das Gebot der Fairness verletzen. Im Regelfall kann von der Sachlichkeit und genügenden emotionalen Distanz von Prüfern ausgegangen werden. Beiläufige oder vereinzelte verbale Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfling offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen.

Entscheidend ist, ob die Prüfungsatmosphäre beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. Aus dem Verhalten des Prüfers muss sich nachvollziehbar die Schlussfolgerung auf die Verwirrung oder Verunsicherung des Prüflings ersehen lassen. Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit lassen sich nicht allein aus der subjektiven Empfindung des Prüflings herleiten. 

Wir helfen Ihnen, Verfahrensfehler aufzudecken und diese dezidiert gegenüber den Industrie- und Handelskammern vorzutragen. 

Betroffene Prüflinge sollten dabei darauf achten, dass der Bescheid über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer nicht bestandskräftig wird. Mittels der Erhebung des Widerspruchs und einem Antrag auf Akteneinsicht können wir sodann prüfen, ob das Verfahren formell ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Bewertung den Vorgaben der Prüfungsordnung und inhaltlich den aktuellen Fachkenntnissen entspricht.

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Prozesskostenhilfe

Übernahme durch Rechtsschutzversicherung

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Ratenzahlung

480,00 EUR

Minutengenau

19% Umsatzsteuer 

10% IT-Kosten

2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)

Nein

In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren

Nein

Überweisung, Kreditkarte (PayPal)

Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)

Mandatsunterlagen

Über den folgenden link können Sie uns direkt mandatieren. Die Unterzeichnung der Mandatsunterlagen erfolgt mittels qualifizierter elektronischer Signatur (qeS). Bitte halten Sie zur Identitätsüberprüfung Ihren Personalausweis bereit und stellen Sie sicher, dass Sie über ein kamerafähiges smartphone verfügen. Weitere Unterlagen (Bescheide, Korrespondenz etc.) können Sie bequem direkt online hochladen - wir benötigen grundsätzlich keine Unterlagen per Post und auch keine Beglaubigungen. 

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