teipel.law obsiegt gegen die Stadt Quickborn.
Was war geschehen?
Unsere Mandantin beauftragte uns mit der Anfechtung einer Abiturprüfung. Um die Anfechtung sachgerecht durchzuführen, beantragte der federführende Rechtsanwalt in dem Verfahren, RA Christian Reckling, Akteneinsicht gegenüber dem Gymnasium auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung.
Die Prüfungsunterlagen wurden auch übersandt, obgleich nicht - wie beantragt - in elektronischer Form, sondern nur postalisch. Allerdings war der Schulleiter der Auffassung, für die Versendung der Prüfungsunterlagen Kopierkosten zu erheben, woraufhin teipel.law auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil v. 30.11.2022 (6 C 10.21) verwies und mitteilte, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Anfertigung von (digitalen) Kopien bei Prüfungsunterlagen bestehe. Dies wurde offenbar nicht zur Kenntnis genommen, so dass der Schulleiter die unberechtigte Forderung an den Finanzbereich der Stadt Quickborn zur weiteren Beitreibung abgegeben hat, so dass sodann teipel.law aufgefordert wurde, die Kopierkosten zu zahlen.
Hierauf wurde der Abteilungsleiter des Finanzbereiches der Stadt Quickborn erneut auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht. Die Stadt Quickborn wiederum wies darauf hin, dass eine digitale Zusendung der Prüfungsunterlagen aus technischen Gründen nicht möglich sei und die Kopierkosten zu begleichen wären. Auf die geltende Rechtsprechung wurde hingegen nicht eingegangen. Stattdessen übersendete die Stadt Quickborn postalisch die Vollstreckungsankündigung.
Gegen diese unberechtigte Forderung erhob teipel.law Feststellungsklage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Die Stadt Quickborn verharrte zunächst auf ihre irrige Rechtsauffassung, beauftragte dann - auf Kosten der Steuerzahler - eine Anwaltskanzlei, die den verbindlichen Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung im laufenden Gerichtsverfahren erklärte.
Kommentar
Der Aufwand für dieses Verfahren war enorm, ging es doch letztlich nur um EUR 101,00.
Die Stadt Quickborn bzw. das betroffene Gymnasium hatte von Anfang an keinen Anspruch auf Zahlung von Kopierkosten für die Anfertigung von einfachen Ablichtungen von Prüfungsunterlagen aus der Abiturprüfung. Der Anspruch auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Kopien folgt zweifelsfrei aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 S. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) (BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21; EuGH, Urt. v. 20.12.2017 – C[1]434/16).
Dennoch ist es gerade zu grotesk, dass die Stadt Quickborn die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder nicht kannte oder schlichtweg ignoriert hat. Dass dann noch eine Rechtsanwaltskanzlei auf Kosten der Steuerzahler beauftragt wurde, um in einem einzigen Schriftsatz den Verzicht auf die Forderung zu erklären, dürfte nicht im Sinne der Sparsamkeit von Kommunen und Städten sein.
Unabhängig davon sollten betroffene Prüflinge, die mit der Bewertung ihrer Prüfungsleistung nicht einverstanden sind, den Antrag auf Akteneinsicht korrekt formulieren, um die Prüfungsunterlagen auch unentgeltlich zu erhalten, idealerweise in elektronischer Form.
Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung.