Lehramtsprüfungen erfolgreich anfechten

Warum ist rechtliche Unterstützung bei der Lehramtsprüfung wichtig?

Die Lehramtsprüfung ist ein entscheidender Schritt auf Ihrem Weg zur Lehrkraft. Sie erfordert nicht nur eine umfangreiche und zeitintensive Vorbereitung, sondern kann auch mit rechtlichen Herausforderungen und Unklarheiten verbunden sein und im schlimmsten Fall mit einem Nichtbestehen der Prüfung enden.

Gerade in Zeiten des Mangels an Lehrkräften bietet der Beruf attraktive Einstiegsmöglichkeiten, denn bereits heute können einige Bundesländer, insbesondere Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Berlin, nicht mehr alle offenen Stellen besetzen. Im Jahr 2023 gab es in Deutschland über 29.000 Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit der 1. Lehramtsprüfung. Ebenso wurden im gleichen über 35.000 Lehrkräfte neu in den Schuldienst eingestellt. 

Unser erfahrenes Team von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist darauf spezialisiert, Ihnen bei sämtlichen Fragen und Problemen rund um Ihre Lehramtsprüfung zu helfen.

Wieso kann eine Lehramtsprüfung angefochten werden?

Eine Prüfungsanfechtung von Lehramtsprüfungen bietet die Möglichkeit, konkrete Einwände bei einer Lehramtsprüfung vorzutragen, um eine Wiederholung bzw. Neubewertung der jeweiligen Prüfungsleistung (beispielsweise die unterrichtspraktische Prüfung) zu erreichen. Wenn die Prüfungsergebnisse nicht korrekt bewertet wurden oder es Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung der Leistungen während der Prüfung gab, bietet es sich an, diese Einwände im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsergebnisse vorzutragen. So bestätigen unsere Erfahrungen in dem Bereich der Lehramtsprüfungen, dass immer wieder Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler auftreten. Hierbei genügt es jedoch in aller Regel nicht, pauschal vorzutragen, dass man mit dem Prüfungsergebnis unzufrieden ist. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung, dass der betroffene Prüfling - und das gilt für alle berufsbezogenen Prüfungen - substantiiert vorträgt, aus welchem Grund die Prüfung an einem Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler leidet. Anderenfalls wird sonst nach Aktenlage entschieden.

Weshalb sollte ich eine unterrichtspraktische Prüfung anfechten?

Gerade die Durchführung und die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen im Lehramt sind besonders fehleranfällig und daher durch den Prüfling anfechtbar.

So konnten wir bereits mehrere Lehramtsprüflinge im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfungen erfolgreich vertreten, in denen beispielsweise die Prüfungskommission zu spät zum Unterricht unserer Mandantinnen bzw. Mandanten erschien oder sich die Mitglieder der Prüfungskommission während der unterrichtspraktischen Prüfung untereinander unterhielten und die Leitung des Unterrichts durch unsere Mandantinnen und Mandanten erst gar nicht wahrgenommen haben. Das klingt auf den ersten Blick als unbeachtlicher Mangel, ist aber im Nachgang von den Gerichten als beachtlicher Verfahrensmangel beurteilt worden. So heißt es dazu in der Rechtsprechung:

"Während der unterrichtspraktischen Prüfung haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission jeglicher Äußerungen zu enthalten. Eine verbale Kommunikation, aber auch ein lautloser Meinungsaustausch zwischen den Prüfern durch Gestik, wie Kopfschütteln oder stimmloses Zuraunen von Worten durch entsprechende Mundbewegungen stellen generell eine Störung dar, die geeignet sind, die Prüfungsleistungen zu beeinträchtigen." (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 1995 - OVG 7 B 17.94)

Eine Störung liegt daher bei einer über das normale Maß hinausgehenden, nicht notwendig durch das Prüfungsverfahren bedingten Einwirkung von außen auf den Prüfungsverlauf vor, die geeignet ist, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren. Denn dadurch wird der Prüfling davon abgehalten, seine wahre Befähigung zum angestrebten Beruf nachzuweisen.

Ein ebenfalls oftmals vorkommender Verfahrensfehler stellt es dar, wenn an der Beratung einer Prüfungskommission, andere Personen als die bestellten Prüfer anwesend sind, denn die Beratung einer Prüfungskommission stellt den Kernbereich der Prüfertätigkeit dar. Insoweit soll der Unabhängigkeit der Prüfer Rechnung getragen werden, da diesen einen Beurteilungsspielraum zuerkannt wird und ebenso die Beratung von Vertraulichkeit geprägt ist (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08).

Auch kann es zu einem Verfahrensfehler kommen, wenn sich die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission im Falle der Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung - ohne triftigen Grund - ändern. Wenn die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung den ersten erfolglosen Prüfungsversuch und die Wiederholungsprüfung der Staatsprüfung für das Lehramt als unselbständige Teile eines einheitlichen Prüfungsverfahrens festlegen, gilt dies auch für die Zuständigkeiten, d.h. hinsichtlich der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission. Diese muss daher unverändert bleiben. 

Bei der Erstellung der Ausbildungsgutachten ist hervorzuheben, dass sich die materielle Beweislast umkehren kann, wenn der Prüfer seiner Verpflichtung zur näheren Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts trotz rechtzeitiger und beachtlicher Rüge durch den Prüfling nicht in hinreichendem Maß nachkommt. So sind die für die mündliche Prüfungen entwickelten Grundsätze einer ausnahmsweise anzunehmenden Umkehr der materiellen Beweislast bei Unaufklärbarkeit möglicher Mängel der Bewertung der Prüfung, wenn der Prüfling rechtzeitig und spezifiert eine schriftliche Bewertungsbegründung beantragt hat und die Behörde diesem Verlangen nicht oder wesentlich zu spät und damit unergiebig nachkommt, auf Ausbildungsgutachten für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter übertragbar (VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 - 12 K 27/22). 

Anhand der aufgezeigten Beispiele zeigt es sich, dass die Durchführung und die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen fehleranfällig sein können, auch wenn die Mitglieder der Prüfungskommission die Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen aus ihrer subjektiven Sicht (stets) anders beurteilen. 


Wie hoch sind die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung Lehramt?

Die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung im Rahmen einer Lehramtsprüfung hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.

Es muss genauestens unter Berücksichtigung der jeweiligen Landesprüfungsordnung überprüft werden, ob die Prüfung verfahrens- und/oder beurteilungsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

Die jahrelange Erfahrung von durch uns durchgeführten Lehramtsprüfungsanfechtungen (Lehramtsprüfung, Langzeitbeurteilung und unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden) haben uns gezeigt, dass die Prüfungen oftmals verfahrenfehlerhaft durchgeführt und bewertet werden. Sowohl die Prüferinnen und Prüfer als auch die Schulen oder auch die Landesprüfungsämter können Verfahrens- und/oder Bewertungsfehler begehen, die sich erheblich auf die Durchführung und Bewertung der jeweiligen Prüfung auswirken können. Der Prüfling wird dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekommt im schlimmsten Fall das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt.

So ist insbesondere die Ausbildung ein wichtiger Bestandteil für die Vorbereitung auf die unterrichtspraktischen Prüfungen und für die Festsetzung der Ausbildungsnote. Mitunter kann es dabei vorkommen, dass die Ausbildungsschulen aus bestimmten Gründen den Lehrbetrieb vorübergehend einstellen oder - wie zu Zeiten der Covid-19-Pandemie - mehrwöchig schließen mussten. Die Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 6. September 2023 - 12 K 58/21) hat insoweit bestätigt, dass die mehrwöchige Schließung der Ausbildungsschule einen Mangel an der Lehramtsausbildung darstellt. Die Ausbildung ist integrierter Bestandteil für die Erstellung aus Ausbildungsgutachten und somit für die Festsetzung der Ausbildungsnote. Dabei trifft den Prüfling auch keine Rügeobliegenheit aufgrund der Offensichtlichkeit des Mangels.

Zudem ist es mitunter Ausbildungsschulen offenbar unbekannt, dass die Bewertung der von der Lehramtsanwärterin bzw. der vom Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Ausbildungsleistungen mit einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar ist, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 10 M 55.11). Die Langzeitbeurteilung muss daher hinreichend begründet sein, denn nur dadurch ist eine gerichtliche Kontrolle wie effektiver Rechtsschutz (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) gewährleistet. Es muss für die Lehramtsanwärterin bzw. für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die die Erstellerin bzw. den Ersteller zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Insoweit gilt für Langzeitbeurteilungen von Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärtern nichts Anderes als für Prüfungsentscheidungen.  Gerade die praktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters sind regelmäßig nicht nachträglich einer erneuten Bewertung zugänglich, zumal die Aspekte wie die Teilnahme der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters am Schulleben und die Team- und Entwicklungsfähigkeit innerhalb und außerhalb des Unterrichts, mithin Abläufe und Interaktionen, die nach gewissem Zeitablauf regelmäßig nicht mehr uneingeschränkt rekonstruiert und einer Bewertung zugeführt werden können, relevant sind (VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 - 12 K 27/22 -, juris). 

Auch im Falle des Wiederholungsversuchs können (erneut) Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler auftreten. So stellt es einen Beurteilungsfehler dar, wenn im verlängerten Vorbereitungsdienst erhöhte Anforderungen gestellt werden, um eine ausreichende Beurteilung zu erhalten. Dies ist nicht gerechtfertigt. Denn der Bewertungsmaßstab für die Frage, ab wann die Leistungen des Prüflings als ausreichend oder besser zu bewerten sind, muss für denjenigen, der die Prüfung zum ersten Mal und für denjenigen, der die Prüfung zum wiederholten Mal antritt, gleich sein.

Im Falle von Prüfungsanfechtungen konnten wir uns mit den Prüfungsämtern mitunter außerprozessual auf einen Vergleich dahingehend einigen, dass die jeweilige beanstandete Prüfung, die mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist, wiederholt werden konnte. Hierfür musste aber auch der anwaltliche Vortrag dezidiert und überzeugend sein, um das Prüfungsamt davon zu überzeugen, dass es bei einem gerichtlichen Verfahren möglicherweise unterliegen würde. Aber auch in einem gerichtlichen Verfahren ist es noch möglich, auf einen Vergleich hinzuwirken. 

Insoweit sollte im Rahmen des Überdenkens- bzw. Widerspruchsverfahren durch die Akteneinsicht genauestens geprüft werden, ob die Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung als auch allgemein-geltende Verfahrens- und Bewertungsgrundsätze bei der Erstellung der Ausbildungsgutachten und der Durchführung und Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung eingehalten worden sind. Sollte die Akteneinsicht nicht vollumfänglich gewährt oder gar vereitelt werden, können dadurch die Rechte des Prüflings im Überdenkens- bzw. Widerspruchsverfahrens verletzt werden, da unter Umständen ein ordnungsgemäßes Überdenkensverfahrens nicht stattfinden kann. 


Wieso sollte man sich anwaltlich vertreten lassen?

Wir haben eine Vielzahl von Überdenkens-, Widerspruchs- als auch Klageverfahren gegen Landesprüfungsämter bundesweit erfolgreich durchgeführt und so erreicht, dass unsere Mandantinnen und Mandanten die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter erfolgreich abschließen und den Wunschberuf als Lehrerin bzw. Lehrer ausüben konnten. 

Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spüren Verfahrens- und/oder Beurteilungsfehler auf und setzen konsequent Ihre Rechte als Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter durch.

Welche Nachteile drohen mir im Falle einer Anfechtung einer Lehramtsprüfung?

Bei einer Prüfungsanfechtung drohen keine Nachteile, gerade dann, wenn es um das endgültige Nichtbestehen der Lehramtsprüfung geht. Ein Makel oder gar eine Stigmatisierung durch die Prüfungsanfechtung, den viele Prüflinge befürchten, besteht nicht.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die von uns vertretenen Mandantinnen und Mandanten allesamt die Wiederholungsprüfungen bestanden haben, wenn und soweit die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung erzielt werden konnte. Es besteht daher kein sogenannter Makel der Anfechtung von Prüfungen.

Eine Prüfungsanfechtung einer Lehramtsprüfung ist daher als realistische Chance zu begreifen, prüfen zu lassen, ob die Prüfung tatsächlich verfahrens- und/oder beurteilungsfehlerfrei durchgeführt worden ist.

Kleingedrucktes? Nein danke. Unsere Mandatskonditionen:

Mandatskonditionen Privatpersonen

Abrechnung (Stundensatz)

Abrechnungstakt

Weitere Kosten


Mindestbetrag

Prozesskostenhilfe

Übernahme durch Rechtsschutzversicherung

Honorarhöchstgrenze (Deckelung)

Zahlbar per

Ratenzahlung

420,00 EUR

Minutengenau

19% Umsatzsteuer 

10% IT-Kosten

2.500,00 EUR (zzgl. 10% IT-Kosten und zzgl. 19% Umsatzsteuer)

Nein

In der Regel maximal 540,50 EUR in Gerichtsverfahren

Nein

Überweisung, Kreditkarte (PayPal)

Via Paypal (vorbehaltlich Bonität, zzgl. Zinsen)

Mandatierung

Im Anschluss an ein Erstgespräch, das Sie ebenfalls direkt über diese Seite buchen können und welches als Video- oder Telefonkonferenz per Microsoft Teams durchgeführt wird (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist diesseits aktiviert), können Sie uns mittels eines Einladungslinks direkt online im "teipelverse" mandatieren und dort selbstverständlich auch (fortwährend) Unterlagen hochladen. Wir benötigen keine Dokumente per Post oder in Schriftform; Sie erhalten durch uns die Möglichkeit, Ihre Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu unterschreiben - und dies für Sie kostenfrei. Im "teipelverse" können Sie zudem jederzeit den Stand Ihres Verfahrens einsehen, Unterlagen und Rechnungen herunterladen und auch Kostenbeträge angeben, bei deren Erreichen Sie automatisch benachrichtigt werden möchten. Die weitere Erfassung ist sodann so lange deaktiviert, bis Sie einen weiteren Betrag zur Bearbeitung freigeben. Hiermit gewährleisten wir nicht nur absolute Kostensicherheit, sondern auch vollständige Kostentransparenz: So können Sie nicht nur erhaltene Rechnungen im teipelverse einsehen und herunterladen, sondern sich auch - und zwar in Echtzeit - die aktuell erfasste Summe anzeigen lassen, unabhängig davon, ob Sie bereits eine Rechnung erhalten haben oder nicht. 

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