Unser Mandant studierte bei der Universität der Bundeswehr in München in einem Masterstudiengang. In einem Modul wurden sein erster Prüfungsversuch sowie die beiden von der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche als nicht bestanden bewertet. Daraufhin stellte die Universität in einem Bescheid das Nichtbestehen des letzten Prüfungsversuchs und den Verlust des Prüfungsanspruchs sowie die Exmatrikulation unseres Mandanten fest.
Der dagegen - und auch gegen die Bewertungen der vorangegangenen beiden Prüfungsversuche - erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
In dem daraufhin eingeleitete Klageverfahren haben wir für unseren Mandanten verschiedene Verfahrensfehler in den von der Universität der Bundeswehr durchgeführten Prüfungen gerügt, die einerseits bereits die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Prüfungen und andererseits die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Prüfungsorgane der Universität der Bundeswehr betrafen.
In der Mündlichen Verhandlung machte das Verwaltungsgericht München sehr deutlich, dass es unsere Rechtsauffassung für gut vertretbar hielt. Damit konfrontiert verteidigte sich die Universität der Bundeswehr damit, sie habe sich vor der mündlichen Verhandlung mal bei anderen Hochschulen umgehört und dabei herausgefunden, dass dort das Prüfungsverfahren auch so geregelt sei und die Prüfungen dort auch so durchgeführt würden. Nun ja, davon ließ sich das Verwaltungsgericht nicht wirklich beeindrucken, denn erstens handelt es sich insoweit nicht um eine rechtliche Argumentation und zweitens erinnern sich sicherlich viele Leserinnen und Leser an den Vorhalt unserer Eltern, wenn wir als Kind vergleichbar argumentiert hatten: "Und wenn alle vom Dach (wahlweise auch: von der Brücke) springen, springst Du dann hinterher?" Bedauerlich ist, dass Eltern diesen Satz nicht erklären oder übersetzen, aber gemeint ist damit: Dadurch, dass andere es auch so machen, wird es nicht richtig. Vielmehr bleibt das, was falsch ist, selbst dann falsch, wenn es viele (oder: andere auch) machen.
Die Kammer stellte sich allerdings auf den Standpunkt, dass die jeweilige Festsetzung des Bewertungsergebnisses für die Prüfungen Verwaltungsakte seien, weshalb der am längsten zurückliegende Prüfungsversuch bestandskräftig geworden sei und daher nicht mehr angegriffen werden könne. Das kann unser Mandant aber verschmerzen, denn einerseits hat er zwei weitere Prüfungsversuche und andererseits handelte es sich um Prüfungsversuche in einem Wahlmodul, hinsichtlich dessen die Prüfungsordnung auch einen Wechsel zulässt. Der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiums ist daher wieder möglich.
Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen insbesondere im Prüfungsrecht und im Beamtenrecht als hochqualifizierter Ansprechpartner zur Verfügung.